Als Lochstein bezeichnet man im Bergbau einen Grenzstein, der die Eigentumsgrenze an einem Bergwerk markiert. Lochsteine wurden bis zum Ende des 19. Jahrhundert oberirdisch nach einer markscheiderischen Vermessung (Mark=Grenze) gesetzt und zeigten an, wie weit der unterirdische Abbau gehen durfte. Sie zählen zu den letzten oberirdisch sichtbaren Zeugen eines ehemaligen Bergbaus. Die Bezeichnung Lochstein leitet sich vermutlich von dem mittelalterlichen Begriff für einen Grenzstein ab. Die Grenzsteine waren mit einer Kerbe oder "Lache" versehen und wurden "Lachstein" genannt. Der mundartliche Begriff Lachstein wird abgeleitet von "lachen", was so viel bedeutet wie "ein Zeichen einhauen", somit war ein Lochstein ein mit einem Zeichen versehener Stein. Jeder Bergwerkseigentümer war nach den damaligen Berggesetzen berechtigt, eine amtliche Vermessung und "Verlochsteinung" seines durch die Verleihungsurkunde zugeteilten Grubenfeldes zu verlangen. Hatte ein Muter (Bergbautreibender) eine neue Lagerstätte als erster entdeckt, so musste er sie freilegen (aufgraben) und an dieser Stelle den Fundpunkt eintragen lassen. Mit diesem Vorgang belegte er, dass er das Fundrecht auf die Fundgrube in Anspruch nahm. Die Fundgrube wurde mittig über den Fundpunkt gelegt und von dort aus eingemessen. Die Größe der Fundgrube betrug, nach dem preußischen Berggesetz von 1865, beidseitig der Lagerstätte je 3,5 Lachter und in der Länge 42 Lachter (1Ltr. etwa 2 Meter). Lediglich auf diesem begrenzten Teil, nicht auf der gesamten Länge des Erzganges, wurde dem Muter das Abbaurecht verliehen, jedoch stand es ihm zu, weitere Grubenfelder zu muten. Die Größe einer
Fundgrube war in den Bergbauregionen sehr unterschiedlich, und wurde im jeweils verwendeten Berggesetz festgeschrieben. Leider wurden die meisten Lochsteine an ihren ehemaligen Standorten zerstört oder fielen einer gedankenlosen Sammelleidenschaft zum Opfer.

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Hollerter Zug
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Bollnbach
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Ramberg
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